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Kauf & Verkauf von Immobilien

Das ägyptische Gesetz Nr. 230 aus dem Jahr 1996 berechtigt Ausländer zum Kauf und zum Besitz von Immobilien in Ägypten. Allerdings darf ein Ausländer in Ägypten nicht mehr als zwei Immobilien mit einer maximalen Gesamtfläche von bis zu 4.000 Quadratmeter kaufen.

Registrierung im Rahmen des Zielverfahrens:

Lt. § 934 des Zivil Gesetzes erfolgt eine rechtsgültige Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag vom Verkäufer auf den Käufer ausschließlich durch die Registrierung bei einem Notar oder dem Grundbuchamt. Ist die Immobilie nicht registriert behält der Verkäufer das Eigentumsrecht. Dem Käufer bleibt bis zur Registrierung des erworbenen Eigentums lediglich die Hoffnung, dass der Registrierungsprozess erfolgt und rechtsgültig abgeschlossen wird.

Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen:

a) der Klage der Echtheit und Durchsetzbarkeit des Vertrages

b) der Klage der Echtheit der Unterschrift

Ähnlichkeiten: Persönliches Eigentumsverfahren: Die Klageerhebung kann sowohl an einem Amtsgericht im Wohnort des Verkäufers, oder auch an einem Amtsgericht in dessen Ort sich die Immobilie befindet, erhoben werden.

Unterschiede: Der Klage der Echtheit und Durchsetzbarkeit des Vertrages (Zielverfahren):

1) Der Richter überprüft die Papiere sowie deren Inhalt auf die Richtigkeit der Unterlagen und der sich daraus ergebenden Rechte, die Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung sowie die Korrektheit dieser Eintragungen.

2) Die Klage und das Urteil können bei jedem Notar oder beim Grundbuchamt registriert werden.

3) Die Verfahrenskosten des Zielverfahrens errechnen sich prozentual von dem Wert der Immobilie.

4) Im Rahmen des Zielverfahrens beträgt die Verjährungsfrist in der Regel 15 Jahre hinsichtlich der Gültigkeit des Eigentums.

Der Klage der Echtheit der Unterschrift (Formalitäten-Verfahren):

1) Dieses Verfahren wird angestrebt um eine spätere Leugnung des Verkäufers hinsichtlich der Echtheit seiner Unterschrift und sich daraus ergebenden Betrugsversuch zu vermeiden. Durch das Formverfahren, in dem die Echtheit der Unterschrift des Verkäufers gerichtlich geprüft und gegebenenfalls bestätigt wird, wird vermieden, dass eventuelle Erben des Verkäufers die Echtheit der Verkäuferunterschrift im Nachhinein anzweifeln oder bestreiten können.

2) Die Klage, sowie das Urteil der Formalitätenklage können im Gegensatz zum Zielverfahren weder bei einem Notar noch bei einem Grundbuchamt registriert werden.

3) Die Verfahrenskosten sind sehr gering und belaufen sich auf ca. 10-20 EGP

4) Das Ziel in diesem Verfahren ist nur die Beglaubigung der Unterschrift.

Aus diesem Grund sind bei dieser Verfahrensart keine Verjährungsfristen vorgesehen.

Abdruck mit Erlaubnis